Worum es geht

Seit der WEG-Reform 2020 haben Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland deutlich mehr Freiheiten, ihren Verwalter zu wechseln. Was früher oft an formalen Hürden scheiterte, ist heute mit klaren Regeln und überschaubaren Fristen möglich – wenn man weiß, wie man vorgeht.

Dieser Leitfaden richtet sich an Verwaltungsbeiräte, einzelne Eigentümer und WEG-Versammlungen, die mit ihrer aktuellen Verwaltung unzufrieden sind und einen Wechsel in Erwägung ziehen. Er beschreibt den Prozess vollständig von der ersten Überlegung bis zum reibungslosen Übergang und beantwortet die häufigsten rechtlichen Fragen.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, fasst jedoch den Stand der Gesetzgebung und der gängigen Praxis nach WEG-Reform 2020 bis 2026 zusammen. Er entspricht den Richtlinien des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV).

Der Rechtsrahmen: Was die WEG-Reform 2020 geändert hat

Vor dem 1. Dezember 2020 brauchte die Abberufung eines WEG-Verwalters einen „wichtigen Grund" – etwa grobe Pflichtverletzungen. Das führte dazu, dass viele Gemeinschaften unzufrieden blieben, aber rechtlich keine Handhabe hatten.

Mit der Reform wurde §26 Absatz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) neu gefasst. Seitdem gilt:

„Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein der Bestellung zugrunde liegender Vertrag endet spätestens sechs Monate nach Abberufung des Verwalters."

Das bedeutet konkret: Eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung reicht aus, um den Verwalter abzuberufen. Ein wichtiger Grund ist nicht mehr erforderlich. Zusätzlich endet der Verwaltervertrag automatisch spätestens sechs Monate nach der Abberufung – auch wenn er eigentlich noch länger liefe.

§26a WEG: Zertifizierter Verwalter seit Dezember 2023

Eine weitere wichtige Änderung: Seit dem 1. Dezember 2023 haben Wohnungseigentümer das Recht, einen zertifizierten Verwalter nach §26a WEG zu verlangen. Zertifiziert ist, wer eine entsprechende Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt hat. Die Zertifizierung weist nach, dass der Verwalter über die erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Bei der Auswahl eines neuen Verwalters ist dies ein wichtiges Qualitätsmerkmal. Aurimon arbeitet ausschließlich mit Elaine Holm als IHK-zertifizierter Verwalterin nach §26a WEG.

Typische Gründe für einen Verwalterwechsel

In unserer Praxis zeigen sich immer wieder dieselben Muster, die Eigentümergemeinschaften zum Wechsel bewegen. Hier die häufigsten Gründe aus Sicht der Verwaltungsbeiräte:

GrundHäufigkeitTypisches Symptom
Mangelnde ErreichbarkeitSehr häufigTage oder Wochen keine Rückmeldung
Intransparente AbrechnungenSehr häufigUnverständliche Nebenkostenabrechnung, versteckte Kosten
Technisch veraltete ProzesseHäufigKeine digitalen Unterlagen, nur Post
Fehlende WEG-ZertifizierungHäufigRechtliche Fehler in Beschlüssen
Versammlungen schlecht vorbereitetMittelUnvollständige Tagesordnung, fehlende Unterlagen
Steigende Verwaltungskosten ohne GegenwertMittelJährliche Preiserhöhungen ohne Leistungszuwachs
Interessenkonflikte (z.B. mit verbundenen Firmen)SeltenAufträge gehen immer an dieselben Handwerker
Aus der Praxis: Ein einzelner Punkt reicht selten für einen Wechselbeschluss. Meist kommen zwei oder drei Aspekte zusammen – und dann kippt die Stimmung in der Gemeinschaft. Wenn Sie mehrere der oben genannten Symptome erkennen, ist es sinnvoll, aktiv zu werden.

Der Wechsel in 7 Schritten

Schritt 1: Problem dokumentieren und Verbündete finden

Bevor Sie formale Schritte einleiten, dokumentieren Sie konkrete Probleme: unbeantwortete E-Mails, unklare Abrechnungen, verpasste Fristen. Sprechen Sie mit anderen Eigentümern – meist gibt es weitere Betroffene. Der Verwaltungsbeirat ist dafür der erste Ansprechpartner.

Schritt 2: Alternativen recherchieren

Holen Sie mindestens drei Angebote von alternativen Verwaltungen ein. Prüfen Sie dabei:

  • Ist der Verwalter nach §26a WEG zertifiziert?
  • Welche digitalen Tools (Eigentümerportal) werden angeboten?
  • Wie sind die Reaktionszeiten vertraglich geregelt?
  • Gibt es eine Berufs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
  • Wie transparent ist die Preisstruktur (fixe Monatspauschale vs. Einzelpositionen)?
  • Gibt es Referenzen und Bewertungen?

Schritt 3: Außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen

Ist der Wechsel in der nächsten ordentlichen Versammlung nicht möglich, können Eigentümer eine außerordentliche Versammlung verlangen. Dafür reicht nach §24 Absatz 2 WEG ein Antrag von mindestens einem Viertel der Eigentümer (berechnet nach Miteigentumsanteilen). Die Einladung erfolgt durch den Verwalter oder – wenn dieser sich weigert – durch den Verwaltungsbeirat.

Schritt 4: Tagesordnung vorbereiten

Die Tagesordnung sollte mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht über die Situation mit der aktuellen Verwaltung
  2. Beschluss über die Abberufung des bisherigen Verwalters
  3. Vorstellung der alternativen Verwaltungen (idealerweise mit persönlicher Präsentation)
  4. Beschluss über die Bestellung des neuen Verwalters
  5. Beschluss über den Zeitpunkt des Wechsels und die Übergabemodalitäten

Schritt 5: Beschlussfassung in der Versammlung

In der Versammlung wird mit einfacher Mehrheit über die Abberufung und Neubestellung entschieden. Empfehlenswert: Der neue Verwalter sollte vor der Beschlussfassung selbst anwesend sein oder per Video zugeschaltet werden, um Fragen zu beantworten. Das schafft Vertrauen.

Schritt 6: Anfechtungsfrist abwarten

Nach der Versammlung läuft eine einmonatige Anfechtungsfrist. Jeder Eigentümer kann in dieser Zeit gegen den Beschluss klagen. Erst nach Ablauf der Frist (bzw. nach Abschluss eines etwaigen Gerichtsverfahrens) wird der Beschluss rechtskräftig.

Schritt 7: Übergabe und Einarbeitung

Der alte Verwalter ist nach §34 WEG verpflichtet, dem neuen Verwalter alle Unterlagen und Daten zu übergeben. Dazu gehören Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne, Versicherungsunterlagen, Verträge mit Handwerkern, Beschlusssammlung und alle laufenden Vorgänge. In der Praxis begleitet der neue Verwalter die Einarbeitung eng und übernimmt Schritt für Schritt die Kommunikation mit Eigentümern, Mietern und Dienstleistern.

Fristen im Überblick

Ein realistischer Zeitplan für den Verwalterwechsel sieht so aus:

PhaseDauerVerantwortlich
Vorbereitung & Angebote einholen2–4 WochenBeirat
Einladung zur Versammlung (Frist)3 WochenVerwalter / Beirat
Versammlung und Beschlussfassung1 TagEigentümerversammlung
Anfechtungsfrist1 Monat– (gesetzliche Wartezeit)
Übergabe und Einarbeitung4–8 WochenAlter + neuer Verwalter
Gesamtdauer3–6 Monate

Was der alte Verwalter herausgeben muss

Die Übergabepflicht ist in §34 WEG und in der Rechtsprechung klar geregelt. Der alte Verwalter muss sämtliche Unterlagen und Daten der WEG herausgeben, darunter:

  • Beschlusssammlung und Protokolle aller Versammlungen
  • Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne der letzten Jahre
  • Alle aktuellen Verträge (Wartung, Versicherung, Handwerker)
  • Kontoauszüge, Belegsammlungen, Bankvollmachten
  • Eigentümerliste mit aktuellen Kontaktdaten
  • Technische Unterlagen (Pläne, Wartungsprotokolle, Prüfberichte)
  • Laufende Korrespondenz mit Eigentümern, Mietern und Behörden
  • Digitale Zugänge zu Eigentümerportalen oder Verwaltungssoftware
Vorsicht bei Altverwaltern, die mauern: Kommt der ehemalige Verwalter der Übergabepflicht nicht nach, ist die WEG berechtigt, eine Klage auf Herausgabe zu erheben. In der Praxis geschieht das selten – aber eine professionell geführte Übergabe durch den neuen Verwalter hilft, Konflikte zu vermeiden.

Kosten und Aufwand

Der reine Wechselprozess kostet die WEG grundsätzlich nichts. Der alte Verwalter darf keine Abschluss- oder Aufwandsgebühren für den Wechsel berechnen. Laufende Posten wie Jahresabrechnung werden anteilig abgerechnet.

Die einzigen neuen Kosten entstehen durch die Monatspauschale des neuen Verwalters. Diese liegt in Deutschland typischerweise zwischen 18 und 30 Euro pro Wohneinheit und Monat – je nach Größe der WEG, Umfang der Leistungen und regionalem Markt.

Typische Fehler beim Verwalterwechsel

Aus unserer Erfahrung gehen Wechselprozesse meist dann schief, wenn einer dieser Fehler gemacht wird:

  1. Nicht genug Angebote einholen. Weniger als drei Angebote führen oft dazu, dass die Gemeinschaft später bereut, nicht genug verglichen zu haben.
  2. Den neuen Verwalter nicht persönlich kennenlernen. Ein Treffen oder zumindest ein Videogespräch ist Pflicht. Verwaltung ist ein Vertrauensverhältnis.
  3. Übergabezeitpunkt zu knapp planen. Zwischen Versammlung und Wechsel sollten mindestens 2 Monate liegen, besser 3.
  4. Emotional statt sachlich argumentieren. In der Versammlung zählen Fakten, nicht Vorwürfe. Dokumentieren Sie konkrete Versäumnisse schriftlich.
  5. Beirat nicht einbinden. Der Verwaltungsbeirat muss den Wechsel tragen und koordinieren. Ein Alleingang einzelner Eigentümer führt oft zu Blockaden.
  6. Den alten Verwalter zu früh informieren. Die Abberufung ist oft emotional. Informieren Sie den alten Verwalter erst nach dem Beschluss – nicht vorher.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann eine WEG jederzeit ihren Verwalter wechseln?

Ja, seit der WEG-Reform 2020 ist die Abberufung jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung möglich – ohne wichtigen Grund. Die Bestellung des neuen Verwalters erfolgt ebenfalls per Mehrheitsbeschluss, meist in derselben Versammlung.

Welche Mehrheit braucht man für den Verwalterwechsel?

Für Abberufung und Neubestellung des WEG-Verwalters reicht die einfache Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen in der Eigentümerversammlung. Seit 2020 genügt also mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen.

Wie lange dauert ein Verwalterwechsel in der WEG?

Zwischen Entscheidung und tatsächlichem Wechsel liegen typischerweise 3 bis 6 Monate: Einladung zur außerordentlichen Versammlung (3 Wochen Frist), Beschlussfassung, Anfechtungsfrist (1 Monat), Übergabe der Unterlagen (gesetzlich geregelt) und Einarbeitung.

Was kostet der Wechsel des WEG-Verwalters?

Der reine Wechsel kostet die WEG nichts. Der alte Verwalter darf keine Abschlussgebühren in Rechnung stellen. Etwaige laufende Kosten wie Jahresabrechnung werden anteilig verrechnet. Ein neuer Verwalter bietet meist feste Monatspauschalen ab 18 Euro pro Wohneinheit an.

Kann man den Verwalter auch ohne Versammlung abberufen?

Ja, theoretisch ist das im Umlaufverfahren möglich (§23 Abs. 3 WEG), erfordert aber die Zustimmung aller Eigentümer. In der Praxis ist das bei größeren Gemeinschaften selten praktikabel, in kleinen WEGs mit wenigen Eigentümern durchaus.

Was passiert mit laufenden Verträgen, wenn der Verwalter wechselt?

Alle Verträge, die der alte Verwalter im Namen der WEG abgeschlossen hat (Versicherungen, Wartung, Handwerker), laufen unverändert weiter. Der neue Verwalter übernimmt nur die Betreuung dieser Verträge. Einzelne Verträge können nach dem Wechsel natürlich neu ausgehandelt werden.

Muss der neue Verwalter in der Region sitzen?

Nein, gesetzlich ist keine regionale Nähe vorgeschrieben. Aus praktischen Gründen ist ein Verwalter in der Region aber meist sinnvoll, weil Begehungen, Versammlungen und persönliche Gespräche einfacher möglich sind. In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ist Aurimon eine regional verankerte Alternative.

Fazit: Der Wechsel lohnt sich, wenn er gut geplant ist

Ein Verwalterwechsel ist heute einfacher als je zuvor – aber kein Selbstläufer. Wer gründlich vorbereitet, Alternativen vergleicht und einen realistischen Zeitplan einhält, gewinnt mit einem neuen Verwalter oft deutlich mehr als nur niedrigere Kosten: moderne digitale Prozesse, eine persönliche Ansprechpartnerin, transparente Abrechnungen und eine Gemeinschaft, die wieder Vertrauen in ihre Verwaltung hat.

Wenn Sie überlegen, einen Wechsel in Ihrer WEG anzustoßen, starten Sie mit einem unverbindlichen Gespräch. Aurimon berät Sie gerne zu den Möglichkeiten, Fristen und dem konkreten Vorgehen für Ihre Gemeinschaft.

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