Braucht die Eigentümergemeinschaft einen wichtigen Grund, um den Verwalter abzuberufen?
Nein. Seit der WEG-Reform 2020 kann die Gemeinschaft den Verwalter jederzeit abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG). Eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt, ein wichtiger Grund ist nicht mehr nötig. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung, auch wenn er eigentlich länger liefe.
Wie lange dauert ein Verwalterwechsel?
Bei einer Eigentümergemeinschaft liegen zwischen Entscheidung und Wechsel typischerweise drei bis sechs Monate: Einladung zur Versammlung mit drei Wochen Frist, Beschlussfassung, einmonatige Anfechtungsfrist, Übergabe und Einarbeitung. Als Vermieter geht es schneller, dort bestimmt allein die Kündigungsfrist Ihres Vertrags den Zeitpunkt.
Was, wenn die nächste Eigentümerversammlung erst in einem Jahr ist?
Dann können Sie eine außerordentliche Versammlung verlangen. Nach § 24 Abs. 2 WEG genügt dafür das Verlangen in Textform von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer (nach Köpfen) unter Angabe von Zweck und Gründen. Einladen muss der amtierende Verwalter; fehlt er oder weigert er sich pflichtwidrig, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG).
Muss der alte Verwalter die Unterlagen herausgeben?
Ja. Die Herausgabepflicht folgt aus dem Verwaltervertrag (§§ 675, 667 BGB). Dazu gehören Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne, Versicherungsunterlagen, Handwerkerverträge, die Beschlusssammlung und alle laufenden Vorgänge. Wir prüfen die Übergabe auf Vollständigkeit und melden uns, wenn etwas fehlt.
Was kostet der Wechsel selbst?
Für die Gemeinschaft nichts. Der bisherige Verwalter darf keine Abschlussgebühr berechnen, laufende Leistungen wie die Jahresabrechnung werden anteilig verrechnet. Bei uns beginnen Datenübernahme und Einarbeitung bis zu 30 Tage vor dem ersten Verwaltungstag, ohne Zusatzkosten.
Welche Kündigungsfrist gilt für Vermieter?
Das steht in Ihrem Verwaltervertrag, üblich sind drei Monate zum Quartals- oder Jahresende. Eine Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, schriftlich per Einschreiben ist trotzdem der sichere Weg. Achten Sie auf eine automatische Verlängerung: Wer die Frist verpasst, hängt oft ein weiteres Jahr im alten Vertrag.
Die Angaben geben den Rechtsstand nach der WEG-Reform 2020 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ausführlich stehen sie in unserem Leitfaden zum WEG-Verwalterwechsel.